Einleitung eines Klagezulassungsverfahrens gegen die Organe der DBVI AG und Herrn Klaus Thannhuber gemäß §§ 147, 148 AktG
Am 02.08.2006 hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der Privatbank Reithinger GmbH & Co.
KG die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften entzogen. Außerdem hat die
BaFin ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot erlassen. Die BaFin begründet ihren
Schritt mit einem Mangel an wirtschaftlicher Transparenz des Bankhauses. Zudem
sei das Bankhaus Teil eines unübersichtlichen Unternehmensgeflechts.
Die Schlüsselperson dieses Unternehmensgeflechts ist Klaus D. Thannhuber. Eine Vielzahl von Unternehmen gehören/gehörten ihm oder werden/wurden von ihm geleitet. Darunter sind insbesondere die Privatbank Reithinger, die Deutsche Beamtenvorsorge Immobilienholding AG (DBVI), deren Kapitalanlageprodukte (Immobilienfonds, atypisch stille Beteiligungen) sowie mehrere Vertriebsunternehmen zu nennen.
Es ist nach Ansicht der BaFin zu befürchten, dass die Privatbank Reithinger insolvent wird. Dies dürfte äußerst negative Auswirkungen auf die finanzielle Situation der DBVI AG haben - die enge Vernetzung der Privatbank Reithinger und der DBVI AG lässt sich dabei vor allem an zwei Sachverhalten festmachen.
Zum einen wurden über die Privatbank Reithinger und eine Vertriebsgesellschaft Tausende von privaten Kapitalanlegern zur Anlage insbesondere in Aktien der DBVI AG geworben. Sie legten unter anderem ihre staatlich geförderten vermögenswirksamen Leistungen (vL) in die Aktien der DBVI AG an.
Zum anderen hat die DBVI AG über ihre Immobilienfonds die Anlegergelder auch in Inhaberschuldverschreibungen der Reithinger-Bank im Wert von rund 30 Mio. Euro investiert. Deshalb droht bei einer möglichen Insolvenz des Bankhauses Reithinger auch der DBVI AG ein Insolvenzverfahren (vgl. insoweit Handelsblatt vom 04./05.08.2006). Medienberichten zufolge könnten rund 500 Millionen Euro Anlegergelder betroffen sein.
In die Beurteilung der finanziellen Situation der DBVI AG muss zudem einbezogen werden, dass der Vorstand der DBVI AG am 14.06.2006 eine Anzeige nach § 92 Abs. 1 AktG veröffentlicht hat. Hierin wurde mitgeteilt,
„dass bei der Aufstellung der Jahresbilanz 2005 durch weitere bewertungsbedingte Abschreibungen auf den Beteiligungsbesitz von voraussichtlich 23 Mio. EUR ein Verlust eingetreten ist, der zu einer Reduzierung des Grundkapitals von aktuell 57.811.200,- EUR auf weniger als die Hälfte führt. Das Eigenkapital auf Basis des Jahresabschlusses 2004 betrug 33,4 Mio. EUR.
Diese Abschreibungen auf die
Finanzanlagen resultieren im Wesentlichen aus einer Neubewertung des
Immobilienbestandes zum aktuellen Verkehrswert. Die Abwertungen sind bedingt
durch die nach wie vor schwachen Immobilienmärkte vor allem in den neuen
Bundesländern.
Die Neubewertung durch Sachverständige geschah im Zuge von Umfinanzierungsverhandlungen mit einer
amerikanischen Investmentbank. Der Vertragsschluss soll in Kürze vollzogen
werden.“
Aus diesem Sachverhalt ist ersichtlich, dass sich die DBVI AG in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten befindet, die sich entsprechend nachteilig auch auf den Kurs der DBVI-Aktie ausgewirkt haben. Dieser ist seit Anfang August 2006 von einem durchschnittlichen Kurs von 8,- Euro auf einen Wert von 1,30 Euro (Stand am 08.09.2006) gefallen.
Es liegt daher der Verdacht nahe, dass diese Schwierigkeiten insbesondere durch das enge Firmengeflecht und durch die anfängliche Überbewertung der erworbenen Immobilien hervorgerufen wurden.
Für den Kauf der Immobilien zu einem überbewerteten Kaufpreis trägt grundsätzlich der Vorstand der Gesellschaft Verantwortung. Sollte der Vorstand von einer Überbewertung gewusst haben, so hat der Vorstand der Gesellschaft bewusst Schaden zugefügt.
Sollte der Vorstand hingegen nichts von der Überbewertung der Immobilien gewusst haben, da er beispielsweise durch vertrauenswürdige Dritte beeinflusst wurde, die Immobilien zu diesem Preis zu erwerben, so sind diese Personen gemäß § 117 AktG der Gesellschaft zum Schadensersatz verpflichtet.
Durch das enge Geflecht, in das die DBVI unternehmerisch und personell eingebunden ist, steht sie in starker Abhängigkeit zu anderen „Knotenpunkten“. So ist unschwer erkennbar, dass der drastische Niedergang der DBVI-Aktie zeitlich mit den Maßnahmen der BaFin gegen das Bankhaus Reithinger zusammenfällt. Die Verflechtung wurde nicht nur dazu genutzt, sogenannte „cross-selling-effekte“ zu erzielen, sondern ging weit darüber hinaus. So erwarb die DBVI AG und die mit ihr verbundenen Immobilienfonds auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen der Privatbank Reithinger in Höhe von rund 30 Mio Euro und verband ihr finanzielles Schicksal damit absichtlich mit dem der Privatbank Reithinger.
Ein Pflichtverstoß der Vorstände zu Lasten der DBVI wäre dann gegeben, wenn die Vorstände zum Zeitpunkt der Zeichnung um die schlechte wirtschaftliche Situation der Privatbank Reithinger gewusst hätten. Hätte sie – wohl durch die enge Verflechtung verleitet – die Inhaberschuldverschreibungen in diesem Wissen dennoch erworben, hätten sie bewusst ihre Pflichten gegenüber der Gesellschaft verletzt.
Alternativ dazu bestünde die Möglichkeit, dass die Vorstände der DBVI AG von einflussreichen Dritten, so zum Beispiel durch Herrn Thannhuber als ehemaligem Vorstand und Aufsichtsrat der DBVI AG und Eigentümer der Privatbank Reithinger, gezielt beeinflusst wurden, die Inhaberschuldverschreibungen zu zeichnen. In einer solchen Konstellation wären sie über die wirtschaftliche Situation der Privatbank Reithinger getäuscht worden. Sollte dies zutreffen, wäre wiederum Herr Thannhuber als einflussreiche Schlüsselperson im Firmengeflecht um die DBVI für den Schaden der Gesellschaft haftbar zu machen.
Aus den vorgenannten Erläuterungen ergeben sich jedenfalls konkrete Anhaltspunkte für eine Haftung sowohl des DBVI-Vorstandes als auch von Herrn Thannhuber gegenüber der DBVI AG.
Die daraus resultierenden Ersatzansprüche können nach der Einführung des UMAG (Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts) gemäß § 148 AktG geltend gemacht werden. Aus dem Gesetz lassen sich folgende Voraussetzungen entnehmen.
Zunächst bedarf es eines sogenannten Klagezulassungsverfahrens gemäß § 148 AktG (vgl. dazu nachfolgend unter 1.). Wird dieses Zulassungsverfahren zugunsten der Aktionäre entschieden und die Klage vom Gericht zugelassen, kann in einem zweiten Schritt die eigentliche Schadenersatzklage gemäß § 147 AktG gegen die Organe der Gesellschaft (Vorstand und Aufsichtsrat) oder Personen mit Einfluss auf die Gesellschaft gemäß § 117 Abs. 1 AktG erhoben werden (vgl. dazu nachfolgend unter 2.).
1. Klagezulassungsverfahren gemäß § 148 AktG
Einleitung des Verfahrens
Grundsätzliche Voraussetzung für die Einleitung des Klagezulassungsverfahrens ist nach § 148 Abs. 1 AktG ein ausreichendes Quorum von Aktionären im Zeitpunkt der Antragstellung. Das Gesetz verlangt insofern, dass die Aktien zusammen 1% Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100.000 Euro erreichen. Um auch Kleinaktionären, die mit ihren eigenen Aktien die genannten Grenzen nicht erreichen, diese vom Gesetzgeber neu geschaffene Möglichkeit zu eröffnen, hat der Gesetzgeber die Einrichtung des Aktionärsforums im elektronischen Bundesanzeiger geschaffen.
Durchführung des Verfahrens
Um das Zulassungsverfahren erfolgreich durchzuführen, sind wiederum vier Voraussetzungen zu erfüllen, die gemeinsam vorliegen müssen. Zunächst ist durch die Aktionäre nachzuweisen, dass sie ihre Aktien vor dem Zeitpunkt erworben haben, in dem sie von den Pflichtverstößen oder dem Schaden Kenntnis erlangen mussten. Außerdem müssen die Aktionäre der Gesellschaft zuvor vergeblich eine angemessene Frist gesetzt haben, um selbst gegen die jeweiligen Organe oder Personen mit Einfluss auf die Gesellschaft Klage zu erheben.
Zusätzlich müssen Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, dass der Gesellschaft gerade durch Unredlichkeit oder grobe Verstöße gegen das Gesetz oder die Satzung ein Schaden entstanden ist. Nicht erforderlich ist somit der Nachweis, daß ein Schaden entstanden ist, weil dies erst Gegenstand des sich anschließenden Klageverfahrens ist.
Bei der letzten Voraussetzung handelt es sich um ein negatives Merkmal. Danach können die Aktionäre die Ersatzansprüche nicht geltend machen, wenn keine überwiegenden Gründe des Gesellschaftswohls entgegenstehen. Dies soll z.B. der Fall sein, wenn die Geltendmachung der Ersatzansprüche zur Insolvenz der Gesellschaft führen würde.
2. Klageverfahren gemäß § 147 AktG
Wenn das Gericht dem Antrag auf Klagezulassung stattgibt, muss das Klageverfahren gemäß § 147 AktG spätestens 3 Monate, nachdem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, eingeleitet werden. Weitere Voraussetzung für die Klageerhebung ist, dass die Aktionäre die Gesellschaft nochmals mit angemessener Frist dazu aufgefordert haben, selbst Klage zu erheben.
Liegen diese Voraussetzungen vor, hat das Gericht dann im Rahmen des Klageverfahrens nach § 147 AktG darüber zu entscheiden, ob die weiteren Anforderungen des § 147 AktG an Ersatzansprüche der Gesellschaft im konkreten Fall gegeben sind.
Die ProtectInvestAlliance (PIA), ein Joint Venture der Kanzleien TILP Rechtsanwälte, Kirchentellinsfurt und Berlin, und NIEDING + BARTH Rechtsanwaltsaktiengesellschaft, Frankfurt am Main, rufen die Aktionäre der DBVI AG nachhaltig dazu auf, die neu geschaffenen rechtlichen Möglichkeiten des UMAG gezielt zu nutzen und ihre Interessen gezielt zu bündeln. Durch eine möglichst starke Interessensvertretung der geschädigten Aktionäre soll gegen die vorgenannten Personenkreise effektiv juristisch vorgegangen werden. Hierzu soll zunächst ein Klagezulassungs- und ein Klageverfahren vorbereitet werden. Mehr Informationen sind unter www.arge-dbvi.de abrufbar.